Der Flächennutzungsplan |
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Der Flächennutzungsplan ist ein in der Hoheit der Gemeinde aufzustellendes Planwerk und zentraler Bestandteil der Planungshierarchie. Planungssystematik:
Nach dem Baugesetzbuch sind Städte und Gemeinden verpflichtet, einen Flächennutzungsplan (FNP) aufzustellen. Dieser Plan zeigt, bezogen auf einen Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren, die gewünschte Art der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet. Das Baugesetzbuch (BauGB a. F.*) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) formulieren die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Erarbeitung eines Flächennutzungsplanes. Der Plan ist für Gemeinden und beteiligte Planungsträger verbindlich. Für Bürgerinnen und Bürger hat er keine Rechtsbindung. Diese wird erst durch die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) festgelegt. Der Flächennutzungsplan muss den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen (s. o.). Die Landesplanung in NRW ist aufgeteilt in Regierungsbezirke (Regionalplanung). Für die Gemeinde Bönen ist die Bezirksplanungsplanungsbehörde in Münster zuständig, die parallel zum FNP-Verfahren den Gebietsentwicklungsplan (kurz: GEP) "Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil (Dortmund / Kreis Unna/ Hamm)" neu aufgestellt hat. Der Plan ist bereits von der Landesregierung genehmigt. Die hier vorgegeben Entwicklungsziele und ermittelten Entwicklungspotentiale bilden den Rahmen, in dem sich die Gemeinde ihr wirtschaftliches, kulturelles und politisches Handeln, umsetzen kann. Der Flächennutzungsplan darf nur dort Siedlungsflächen entwickeln, wo dies auch im Gebietsentwicklungsplan vorgesehen ist. Dennoch hat die Gemeinde die Möglichkeit im "Gegenstromprinzip" ihre Ziele gegenüber der Bezirksregierung zu vertreten und mit städtebaulich sinnvollen Begründungen durchzusetzen. Bei größeren Änderungswünschen sind jedoch entsprechende Verfahren erforderlich.
*Anmerkung: Am 20. Juli 2004 trat die durch das EAG-Bau (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien) ausgelöste grundlegende Änderung des BauGB in Kraft. Hier sind auch hinsichtlich der Inhalte und Verfahrensschritte zur Flächennutzungsplanung einige Neuerungen eingebracht worden, die in diesem Aufstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind. Gemäß § 233 i.V.m. § 244 BauGB (neu) nutzt die Gemeinde Bönen die Überleitungsmöglichkeiten und führt dieses Verfahren nach dem BauGB a. F. (alte Fassung) zu Ende. Alle BauGB-Zitate beziehen sich folglich auf die alte Fassung vor Juli 2004. |
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